Untersuchungsberechtigungsscheine
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung kann der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten. Beim Wechsel des Arbeitgebers ist eine erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich. Eine Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers, aus der hervorgeht, wann der Wechsel stattfinden wird und wann die letzte Untersuchung stattgefunden hat, ist vorzulegen. Wenn die/der Auszubildende vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres noch nicht volljährig ist, muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Erst- und Nachuntersuchungs-Berechtigungsscheine können Sie bis zum 18. Lebensjahr im Einwohnermeldeamt auf persönlichen Antrag hin erhalten.