Bauabfälle
Abfälle, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen angefallen sind, zählen nicht zu Restabfall oder sperrigen Abfällen im Sinne der Abfallentsorgungssatzung.
Hierzu zählen unter anderem: verlegte Bodenbeläge wie Fließen, Laminat oder Teppichböden, Türen, Türzargen, Fenster, (Pflaster)-Steine usw.
Diese Abfälle können je nach Menge durch einen Container oder durch die Selbstanlieferung bei einem Entsorgungsunternehmen entsorgt werden.