Namensänderung
Sofern die namensrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten nach dem BGB nicht ausreichen, besteht im begründeten Einzelfall bei Vorlage eines wichtigen Grundes die Möglichkeit einer Namensänderung. Im Rahmen der Antragstellung muss der wichtige Grund, der in der Person der/des Antragsstellerin/Antragstellers liegen muss, dargestellt werden. Alleine das Nichtgefallen eines Namens reicht z. B. für dessen Änderung nicht aus. Die Entscheidungsbefugnis obliegt dem Landrat des Kreises Olpe, von dem auch die entsprechende Gebühr festgesetzt wird. Weitere Einzelheiten können dort erfragt werden.