Aktuelle Information zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Stand: Januar 2020
Auf Grundlage des § 59 Abs. 4 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) hat die Landesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen regelt. Die Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasseranlagen wird danach in der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW) erfasst.
Der Eigentümer privater Grundstücke hat gemäß dieser Verordnung private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, grundsätzlich nach ihrer Errichtung von Sachkundigen auf Zustand und Funktion (Dichtheit) prüfen zu lassen
Die Prüfung hat dabei nur durch anerkannte Sachkundige zu erfolgen. Wer anerkannter Sachkundiger ist, regelt die Verordnung ebenfalls. Anerkannte Sachkundige sind auf einer landeseinheitlichen Liste erfasst. Die Liste kann unter www.sadipa.it.nrw.de eingesehen werden. Für bestehende Abwasserleitungen kann die Gemeinde eine Prüfpflicht mit Prüffristen festlegen, dazu bedarf es jedoch einer satzungsrechtlichen Regelung. In diesem Fall hat die Gemeinde die betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen ihrer Unterrichtungs- und Beratungspflicht zu informieren.
Die vollständigen Regelungen zur Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen finden sich auch in § 15 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Wenden.