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Wohngeld

Wohngeld

Wohnen kostet Geld - oft zu viel für diejenigen, die geringe Einnahmen haben. In solchen Fällen gewährt der Staat finanzielle Hilfe: das Wohngeld!

Was ist Wohngeld?

Das Wohngeld hilft Mietern und Eigentümern von Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die laufenden Wohnkosten tragen zu können. Diese soziale Absicherung des Wohnens erfolgt durch Zahlung von Zuschüssen. Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn diese selbst bewohnt wird.

Wer ist berechtigt Wohngeld zu beantragen?

Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
Das Wohngeld wird nach der Haushaltsgröße gestaffelt gezahlt.
  • Höhe des Gesamteinkommens
Das Einkommen orientiert sich am steuerrechtlichen Einkommensbegriff, aber auch bestimmte im Wohngeldgesetz genannte steuerfreie Einkünfte sind anzurechnen. Grundsätzlich ist das Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Personen zugrunde zu legen.
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten - Miete oder Belastung - gewährt. Lediglich bestimmte Höchstbeträge von Miete oder Belastung werden anerkannt und somit bezuschusst. Die Höchstbeträge sichten sich nach der Mietenstufe der Gemeinde und der Anzahl der im Haushalt lebenden Haushaltsmitglieder. Die Gemeinde Wenden ist in der Mietenstufe 1.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Ja, das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.

Ab wann wird Wohngeld gezahlt?

Wohngeld wird vom Beginn des Monats an geleistet, in welchem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Eine rückwirkende Antragstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind,

  • alleinstehende freiwillig Wehrdienstleistende für die Dauer ihres Dienstes, es sei denn, die Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes ist abgelehnt worden.
  • Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) bzw. nach §§ 59,101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (BAB) durchführen, z.B. Studenten
  • Personen, denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. Lebensunterhalt dem Grunde nachzustehen

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Empfänger der folgenden Transferleistungen. Das sind Empfänger von

  • Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
  • Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
  • Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
  • von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn die vorgenannten Leistungen ausschließlich als Darlehen erbracht werden oder durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, des § 19 Abs. 1 SGB XII oder des § 27a des BVG vermieden oder beseitigt werden kann.

Sollten diesbezüglich Fragen bestehen, schreiben Sie eine E-Mail an: Wohngeldstelle@wenden.de 

Der Wohngeldrechner ist nunmehr nur noch über die Homepage des MHKBG erreichbar.

Weiterführende Links:

Die Links für die ausfüllbaren Wohngeldformulare haben sich geändert.

Die Adressen lauten jetzt:

https://wohngeld-fms.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=Mietzuschuss

https://wohngeld-fms.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=Lastenzuschuss

https://wohngeld-fms.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=Unterhalt

https://wohngeld-fms.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=Untervermietung

https://wohngeld-fms.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=Kapitaldienst

 

Rechtsgrundlagen

Wohngeldgesetz mit Verordnungen, Sozialgesetzbücher I und X u.a.

Zuständig

Fachdienst Bildung und Soziales
Hauptstraße 75
57482 Wenden

Kontakt

Petra Galler
Hauptstraße 75
57482 Wenden
Telefon:02762/406-212
Telefax:02762/406 99-212
E-Mail:E-Mail schreiben
Kim-Marie Klein
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57482 Wenden
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