Abwassergebühren
Abwassergebühren
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Wenden getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser.
Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
Als Schmutzwasser gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge.
Ausnahme: Nicht berechnet werden nachweisbar (geeichte Wasseruhr) verbrauchte und zurückgehalten Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (z.B. Pool-Befüllung, Gartenbewässerung).
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Als bebaute Grundstücksfläche gelten die Grundflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowie die durch Dachüberstände, Vordächer, Carports und sonstige Überdachungen überbauten Grundflächen. Dachflächen, deren Pflanzendecke dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt (Gründach), werden nur zur Hälfte als bebaute Fläche berücksichtigt.
Als befestigte Grundstücksfläche gelten die auf dem Grundstück betonierten, asphaltierten, plattierten, gepflasterten oder mit anderen Materialien versehenen Flächen (z.B. Zugänge, Zufahrten, Hofflächen, Kfz-Abstellplätze, Lagerplätze, Terrassen), soweit sie nicht bereits in den überbauten Flächen enthalten sind. Wasserteildurchlässige Flächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, werden nur mit 50 % als befestigte Fläche berücksichtigt.
Bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Flächen, die an eine Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage angeschlossen sind, werden nur mit 70 % der Flächen gebührenpflichtig veranlagt, sofern das Speichervolumen der Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage mindestens 2 m³ beträgt sowie je Quadratmeter angeschlossener Versiegelungsfläche (Dachteil- bzw. befestigte Flächen) ein Rückhaltevolumen von mindestens 30 Litern vorhanden ist und die Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage einen Notüberlauf in den Kanal aufweist.
Flächenmitteilung Niederschlagswassergebühr
Die aktuelle Höhe der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr finden Sie hier:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Wenden (PDF, 194 kB)