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Wiederannahme eines Namens

Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe

Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann erklären, dass er anstelle seines Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Beurkundung der Erklärung durch das Standesamt

Die namensrechtlichen Erklärungen können in allen Standesämtern beurkundet werden. Sie werden wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt förmlich entgegennimmt. War die Eheschließung in Deutschland oder wurde die Ehe nachträglich in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister führt. Ist die Ehe nicht in Deutschland registriert, nimmt das Standesamt am Wohnsitz eines der Ehegatten in Deutschland, ersatzweise am gewöhnlichen Aufenthalt, beim Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts das Standesamt I in Berlin die Erklärung entgegen.

Nachweis der Namensänderung

Über die Namensänderung stellt das zuständige Standesamt Bescheinigungen aus. Die Standesämter teilen Namensänderungen den Meldebehören mit, die ihrerseits weitere Behörden informieren.

Zuständig

Standesamt Wenden
Hauptstr. 75
57482 Wenden

Kontakt

Patrick Kersting
Hauptstraße 75
57482 Wenden
Telefon:02762/406 - 314
Telefax:02762/406 99 314
E-Mail:E-Mail schreiben
Nicole Scheibner
Hauptstr. 75
57482 Wenden
Telefon:02762/406-319
Telefax:02762/406 99-319
E-Mail:E-Mail schreiben

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