Wiederannahme eines Namens
Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann erklären, dass er anstelle seines Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Beurkundung der Erklärung durch das Standesamt
Die namensrechtlichen Erklärungen können in allen Standesämtern beurkundet werden. Sie werden wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt förmlich entgegennimmt. War die Eheschließung in Deutschland oder wurde die Ehe nachträglich in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister führt. Ist die Ehe nicht in Deutschland registriert, nimmt das Standesamt am Wohnsitz eines der Ehegatten in Deutschland, ersatzweise am gewöhnlichen Aufenthalt, beim Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts das Standesamt I in Berlin die Erklärung entgegen.
Nachweis der Namensänderung
Über die Namensänderung stellt das zuständige Standesamt Bescheinigungen aus. Die Standesämter teilen Namensänderungen den Meldebehören mit, die ihrerseits weitere Behörden informieren.