Plakatierung
Grundsätzlich ist das sog. "Wilde Plakatieren" an Straßen nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und auf Verkehrsflächen und in Anlagen nach § 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Wenden unzulässig und kann mit Bußgeld geahndet werden. Auch können aus dem "Wilden Plakatieren" zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen.
Die Plakatierung kann unter Beachtung einiger Auflagen (siehe Plakatierungsrichtlinie) im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Wenden genehmigt werden.
Ein entsprechender Antrag sollte rechtzeitig schriftlich gestellt werden.
Hinweis:
Für die Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind der Landrat des Kreises Olpe, Straßenverkehrsamt, sowie die jeweiligen Straßenbaulastträger (z.B. der Landesbetrieb Straßenbau in Siegen) zuständig. Entsprechende Anträge sind bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis beträgt mindestens 33,00 €.