Anmeldung Schulanfänger
Schulpflicht
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Kinder mit 6 Jahren in die Schule kommen und dann mindestens 10 Jahre lang zur Schule gehen müssen. Mit 6 Jahren kommt das Kind in eine Grundschule, danach besucht es allgemein bildende weiterführende Schulen. In die Grundschule geht ein Kind im Allgemeinen 4 Jahre, je nach Leistungen des Kindes können es aber auch 3 oder 5 Jahre sein. Die ersten beiden Klassen der Grundschule bilden die so genannte Schuleingangsphase. Sie dauert bis zur Versetzung in die Klasse 3. Ihr Kind kann die Schuleingangsphase in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen, je nach Leistungs- und Entwicklungsstand.
In Nordrhein-Westfalen beginnt die gesetzliche Schulpflicht für alle Kinder, auch für solche mit ausländischer Staatsangehörigkeit, mit der Einschulung in eine Grundschule. Maßgeblich für den konkreten Beginn der Schulpflicht eines jeden Kindes ist der so genannte Stichtag für die Einschulung.
Entsprechend § 35 Absatz 1 Schulgesetz (SchulG) gilt der 30. September als Stichtag für die Einschulung. Die Schulpflicht beginnt für die Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollenden. Diese Formulierung stellt klar, dass Kinder, die am 01.10. geboren sind, von der Schulpflicht nicht mehr erfasst werden.
Für den Beginn der Schulpflicht im Schuljahr 2015/2016 bedeutet dies also: schulpflichtig sind zum Schuljahr 2015/2016 alle Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2008 bis einschließlich 30.09.2009 geboren sind.
Anmeldung an den Grundschulen
Die Anmeldungen der Kinder, die in dem Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 geboren wurden und damit zum 01.08.2015 schulpflichtig werden, erfolgt zeitgleich an allen Grundschulen in der Zeit von
Montag, den 27.10.2014 bis Freitag, den 31.10.2014.
Nach telefonischer Rücksprache kann auch ein früherer Zeitpunkt mit den Schulleitungen vereinbart werden. Im Rahmen der Anmeldung ist ein Vorstellen der Kinder nicht notwendig. Die Anmeldung erfolgt persönlich im Sekretariat der Grundschulen. Die Öffnungszeiten können Sie den Kurzbeschreibungen der Schulen entnehmen. Ansonsten sind die Sekretariate nur zeitweise besetzt. Daher ist es ratsam, vorab telefonisch einen Termin mit der Schule abzustimmen. Zur Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
- der ausgefüllte Anmeldebogen (gelb)
- die Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch
- bei getrennt lebenden Elternteilen sollte außerdem die Sorgerechtsregelung für das Kind vorgelegt werden.
Aufnahme in die Grundschule
Nach der Anmeldung wird das Kind zur Feststellung der Schulfähigkeit und des Sprachstandes in die Grundschule eingeladen bzw. die Schulleitung kommt in die Kindertagesstätten, um das Kind kennen zu lernen, die Lernausgangslage zu erfassen und ggf. Hinweise zur Förderung zu geben. Der Aufnahmebescheid wird erst im April 2015 unter Vorbehalt der schulärztlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der möglichen Aufnahmekapazität einer Schule ausgestellt.
Anträge auf vorzeitige Einschulung
Kinder, die nach dem festgelegten Stichtag (30. September) das sechste Lebensjahr vollenden, können vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie schulfähig sind, d. h. die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter abschließend unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens und nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten, welches mit dem persönlichen Kennenlernen des Kindes verbunden wird. Für diese Kinder sollte ein formloser schriftlicher Antrag frühzeitig bis Ende Oktober in dem Jahr vor der Einschulung bei der gewünschten Grundschule eingereicht werden. Informationen zur vorzeitigen Einschulung erteilen Ihnen gerne die Grundschulen.
Zurückstellen vom Schulbesuch
Ein Zurückstellen von schulpflichtigen Kindern kann nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen erfolgen. Darüber entscheidet die Schulleitung auf Grundlage des schulärztlichen Gutachtens und nach Anhörung der Eltern.
Schulbeginn
Schulbeginn ist spätestens am zweiten oder dritten Schultag nach den Sommerferien – auch dann, wenn der Unterricht in der Mitte der Woche einsetzt.