Ladenöffnungsgesetz/Sonn-und Feiertagsgesetz
Ladenöffnungszeiten sind Zeiten, an denen Ladengeschäfte aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und des Schutzes der Sonn- und Feiertage beschränkt sind. Es handelt sich um eine Verbotsregelung (mit Ausnahmen) und nicht um eine Gebotsregelung, das heißt, die Wahl der Ladenöffnungszeiten ist den Ladengeschäften außerhalb der Schlusszeiten freigestellt.
Bei der Festlegung der Öffnungszeiten richten sich die Händler in erster Linie an die Nachfrage der Verbraucher.
Jährlich dürfen höchstens an vier Sonn- oder Feiertagen Läden bis zu fünf Stunden geöffnet haben. Keine verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage sind erlaubt am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag. An folgenden Tagen dürfen Läden ebenfalls nicht geöffnet sein:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der Deutschen Einheit
- Allerheiligen
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
- Volkstrauertag und Totensonntag
Rechtliche Grundlagen
Ladenöffnungsgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (LÖG NRW)
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW)