Gaststättenangelegenheiten
Wer im Bereich der Gemeinde Wenden eine Gaststätte betreiben möchte, benötigt hierfür eine Gaststättenerlaubnis.
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist nur erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.
Was versteht man unter einem Gaststättengewerbe?
- Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) betreibt, wer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).
Notwendige Unterlagen
Eine Aufstellung der notwendigen Unterlagen finden Sie in dem Merkblatt, welches Sie sich hier herunterladen können.
Merkblatt für den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft
Es wäre von Vorteil, wenn die Unterlagen persönlich abgegeben werden, da evtl. auftretende Fragen direkt geklärt werden können.
Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der vollständig eingereichten Antragsunterlagen, sowie nach Anhörung aller weiteren zuständigen Behörden erfolgen.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft können sich im Rahmen zwischen 100,00 € und 1.200,00 € bewegen. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand, der für die Bearbeitung des Antrages benötigt wird. Diese wird für jeden Fall neu festgelegt.
Die Ausstellung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft bewegt sich im Rahmen zwischen 50,00 € und 100,00 €.
Darüber hinaus können noch weitere Gebühren fällig werden.
Rechtliche Grundlagen