Hundehaltung
Durch Landeshundegesetz besteht auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr eine spezialgesetzliche Vorschrift, die Regelungen über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde enthält.
Erfasst sind durch das Gesetz Hunde, die eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg erreichen, sowie Hunde, die bestimmte Kriterien erfüllen (sog. Gefährliche Hunde) und Hunde, die in den §§ 3 und 10 genannt sind.
Die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) ist gebührenpflichtig.
Entsprechend der Tarifstelle 18a. 1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der z. Zt. geltenden Fassung wird die Verwaltungsgebühr auf 25,00 € festgesetzt.
Die Gebühr ist fällig bei Abgabe der Anzeige über die Haltung eines großen Hundes.