Die Verpflichtung zur Anmeldung entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Einzugs in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es ich um die Alleinige, Haupt- oder Nebenwohnung handelt. Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich. Die Anmeldung muss dem Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug vorgenommen werden.
In Ihrer früheren Wohnsitzgemeinde müssen Sie sich nicht abmelden. Die Abmeldung erfolgt automatisch.
Wohnungsgeberbestätigung
Bitte bringen Sie zur Anmeldung eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers (z.B. Eigentümer, Hausverwalter oder Hauptmieter) über Ihren Einzug in die neue Wohnung mit. Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung eine solche Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus. Wenn Sie Wohneigentum beziehen, bestätigen Sie bitte den Einzug für sich selbst.
Vertretung bei der Anmeldung
Wenn Sie verhindert sind persönlich ins Einwohnermeldeamt zu kommen, können Sie sich durch eine bevollmächtigte Person bei der Anmeldung vertreten lassen (Vollmacht erforderlich).
Anmeldung von Kindern bei getrenntlebenden Eltern
Besonderheiten können sich bei der Anmeldung von Kindern unter 16 Jahren ergeben. Wenn das Kind mit nur einem Sorgeberechtigten aus einer gemeinsamen Wohnung auszieht oder das Kind aus der Wohnung eines Sorgeberechtigten in die Wohnung des anderen Sorgeberechtigten wechselt. Da das Sorgerecht die Aufenthaltsbestimmung für das Kind umfasst, müssen in diesen Fällen beide Sorgeberechtigten ihr Einverständnis zur Anmeldung des Kindes an der neuen Adresse erklären.
Der Einverständniserklärung ist eine Kopie des Personalausweises beizufügen, wenn eine sorgeberechtigte Person nicht bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt anwesend ist.