Eine Personenstandsurkunde ist ein Nachweis des Personenstands einer bestimmten Person. Es handelt sich dabei um eine originale Urkunde, eine beglaubigte Kopie oder einen beglaubigten Auszug aus dem Personenstandsbuch. Eine Personenstandurkunde beinhaltet Angaben über die Abstammung und den Familienstand. Sie kann beim zuständigen Standesamt beantrag werden. Eine Personenstandsurkunde wird auch als Fotokopie des Geburtenregisters bezeichnet.
Das Standesamt stellt nach § 55 Personenstandsgesetz (PStG) folgende Personenstandsurkunden aus:
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
- aus dem Eheregister Eheurkunden; bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
- aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden; bis zu der Beurkundung der Lebenspartnerschaft im Register können Lebenspartnerschaftsurkunden auch aus der Niederschrift über die Schließung der Lebenspartnerschaft ausgestellt werden,
- aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden,
- aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
Nicht zu den Personenstandurkunden zählt der Staatsangehörigkeitsausweis, der den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiert.
Die Abstammung einer Person wird durch eine Geburtsurkunde (mit Angabe nur der rechtlichen Elternschaft, also bei erfolgter Adoption ohne Angabe der natürlichen Eltern) oder durch einen beglaubigten Geburtenregisterausdruck (mit Angaben der natürlichen Eltern, aber ggfs. Zusätzlich auch der Adoptiveltern) nachgewiesen.
In der Eheurkunde werden die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, sowie Ort und Tag ihrer Geburt aufgenommen. Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen sowie Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
Voraussetzungen
Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
In besonderen Fällen (Adoption, Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz) sowie bei eventuellen Sperrvermerken ist der Personenkreis, der die Ausstellung von Personenstandsurkunden verlangen kann, eingeschränkt.
Ein rechtliches Interesse, das gegenüber dem Standesbeamten glaubhaft gemacht werden muss, liegt vor, wenn die Urkunde zur Verfolgung eigener Rechtsinteressen, z.B. für die Dokumentation eines Erbscheinantrages, benötigt wird.
Bestellung einer Personenstandsurkunde