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Wegstreckenentschädigung Kindergarten

Eine Wegstreckenentschädigung wird allen Kindergartenkindern gewährt, deren Weg zum Kindergarten in der einfachen Entfernung mehr als 1,5 km beträgt. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder mit einem Privatwagen, in einer Fahrgemeinschaft  oder in einem organisierten Kindergartenbusverkehr transportiert werden. Die Wegstreckenentschädigung ist abhängig vom Besuch des Regelkindergartens zu gewähren.
Als Weg zum Kindergarten wird der kürzeste öffentliche Verkehrsweg zwischen der Wohnung und dem Kindergarten bezeichnet.
 
Die Gemeinde Wenden zahlt für jedes Kind eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,40 € je Entfernungskilometer, wobei folgende Entfernungsbereiche zugrunde gelegt werden: 1,5 km, 1,5 bis 2,0 km, 2,0 bis 2,5 km, 2,5 bis 3 km usw.
Die Wegstreckenentschädigung wird gegen Vorlage der von der Kindergartenleitung bestätigten Fahrnachweise gewährt. Sie ist jeweils zum 31.01. (für die Monate August bis Dezember) und zum 31.08. (für die Monate Januar bis Juli) eines jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
 
Die Regelung gilt auch für Kinder, die aufgrund der fehlenden Aufnahmekapazität in einem wohnortnahen Kindergarten auf Kindergartenangebote außerhalb des Wohnortes zurückgreifen müssen. 
 
Eine Wegstreckenentschädigung für den Weg zu einem außerhalb des Gebiets der Gemeinde Wenden gelegenen Kindergarten wird bis zu einer maximalen Entfernung von 15 km (einfache Wegstrecke) gewährt, wenn ein Nachweis über eine Ablehnung an drei verschiedenen Kindergärten im Gebiet der Gemeinde Wenden vorgelegt wird.

Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Kindergartenkinder ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung der Gemeinde Wenden und richtet sich nach den Richtlinien der Gemeinde Wenden für die Gewähung einer Wegstreckenentschädigung für Kindergartenkinder. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinien nicht begründet.

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