Plakatierung

Grundsätzlich ist das sog. "Wilde Plakatieren" an Straßen nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und auf Verkehrsflächen und in Anlagen nach § 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Wenden unzulässig und kann mit Bußgeld geahndet werden. Auch können aus dem "Wilden Plakatieren" zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen.

Die Plakatierung kann unter Beachtung einiger Auflagen (siehe Plakatierungsrichtlinie) im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Wenden genehmigt werden.

Ein entsprechender Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden.

Hinweis:
Für die Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind der Landrat des Kreises Olpe, Straßenverkehrsamt, sowie die jeweiligen Straßenbaulastträger (z.B. der Landesbetrieb Straßenbau in Siegen) zuständig. Entsprechende Anträge sind bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.

Gebühr: 33,00 €

  • Sie können dieses Formular nutzen, um einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Werbung im öffentlichen Verkehrsraum durch Plakate, Banner, Wimpel oder Fahnen zu stellen.

Antrag einer Plakatierungsgenehmigung

Kontakt

Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 318
Hauptstraße 75
57482 Wenden
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

Rathaus der Gemeinde Wenden
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