Korruptionsbekämpfungsgesetz

Gemäß § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 (GV.NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten am 01. März 2005 in der zurzeit geltenden Fassung, geben die Mitglieder des Gemeinderates und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde Wenden schriftlich oder elektronisch Auskunft über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs.2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Auskünfte sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und deren Aktualisierung bei Veränderungen liegt ausschließlich bei den Meldepflichtigen.

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