Beiträge

Beiträge

Beiträge sind grundstücksbezogene Abgaben für Straßen- und Kanalbau. Sie werden durch Bescheide festgesetzt.

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige, endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze) von den Grundstückseigentümern erhoben. Für den dadurch entstehenden Erschließungsvorteil erhebt die Gemeinde Wenden zur Refinanzierung ihrer Investitionen in der Regel 85 % der Herstellungskosten als Erschließungsbeitrag.
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Erschließungsaufwand sowie nach der Größe des Grundstückes unter Berücksichtigung von Maß und Art der zulässigen oder tatsächlichen baulichen Nutzung.
Der Erschließungsbeitrag wird in der Regel durch Bescheid festgesetzt. Auf den nach endgültiger Herstellung festzusetzenden Erschließungsbeitrag können Vorausleistungen verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Anlage begonnen worden ist. In Neubaugebieten, die von der Gemeinde Wenden erschlossen wurden, wird der Beitrag regelmäßig im Rahmen der Veräußerung der Baugrundstücke mit erhoben (Ablösung).
 

Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstückes an die gemeindliche Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil.
Die Höhe des zu zahlenden Kanalanschlussbeitrages richtet sich nach der Größe des anzuschließenden Grundstückes unter Berücksichtigung von Maß und Art der zulässigen oder tatsächlichen baulichen Nutzung.
Der Kanalanschlussbeitrag wird von den Grundstückseigentümern in der Regel durch Bescheid geltend gemacht. In Neubaugebieten, die von der Gemeinde Wenden erschlossen wurden, wird der Beitrag regelmäßig im Rahmen der Veräußerung der Baugrundstücke mit erhoben (Ablösung).
Für den Vollanschluss (Schmutz- und Niederschlagswasser) wird gegenwärtig ein Beitrag von 3,71 € je Quadratmeter ermittelter Grundstücksfläche berechnet. Bei einem Teilanschluss für Schmutzwasser beträgt der Teilbetrag 75 %, für Niederschlagswasser 25 % des Gesamtbetrages für einen Vollanschluss.


Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht, verfügbar unter dem Menüpunkt „Finanzen”, entnommen werden.

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage sind der Gemeinde Wenden zu ersetzen. Eine Grundstücksanschlussleitung ist die Leitung vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstückes.
Führt die Gemeinde die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung einer Hausanschlussleitung für den Grundstückseigentümer durch, so hat dieser der Gemeinde die Kosten hierfür zu ersetzen. Eine Hausanschlussleitung ist die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zu und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücks- und Hausanschlussleitung werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten in der Regel mit Bescheid von den Grundstückseigentümern geltend gemacht.


Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht, verfügbar unter dem Menüpunkt „Finanzen”, entnommen werden.

Die Gemeinde Wenden erhebt aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen und Abwasserentsorgungsleitungen sowie für die Verbesserung, Erneuerung und Erweiterung vorhandener Straßen.
Bei den Beiträgen handelt es sich um Finanzierungsanteile zu den geschaffenen öffentlichen Einrichtungen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Größe der Grundstücke unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzbarkeit. Die Beiträge werden in der Regel durch Bescheid festgesetzt.


Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht, verfügbar unter dem Menüpunkt „Finanzen”, entnommen werden.

Straßenausbaubeiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen dienen. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Im Gegensatz zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die nicht mehr der erstmaligen Herstellung einer Anlage, sondern einer zweiten oder gar dritten Herstellung (Erneuerung oder Verbesserung) dienen.
Vom beitragsfähigen Aufwand trägt die Gemeinde Wenden den Teil, der auf die Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den Ausbaukosten, der Klassifizierung der Straße sowie nach der Größe des Grundstückes unter Berücksichtigung von Maß und Art der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung. Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt.
Zur Entlastung der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer hat das Land NRW ein Förderprogramm von jährlich 65 Mio. € aufgelegt. Seit dem Inkrafttreten der „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ vom 03.05.2022 beträgt die Förderung des Anliegeranteils 100 %. Damit wird der Anliegeranteil im Ergebnis auf null Euro reduziert, so dass die Anlieger unter der Voraussetzung einer entsprechenden Zuwendungsbewilligung an die Gemeinde Wenden für den Ausbau einer Straße keine Straßenausbaubeiträge zu zahlen haben.
Für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, können keine Beiträge mehr erhoben werden. Das Land NRW erstattet der Gemeinde diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben kann.


Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht, verfügbar unter dem Menüpunkt „Finanzen”, entnommen werden.

Mitteilung der Gemeinde Wenden darüber, ob gegenwärtig für ein bestimmtes Grundstück noch Beiträge oder Kosten (Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge, Kanalanschlussbeiträge und/oder -kosten) zu entrichten sind und in welcher Höhe diese gegebenenfalls anfallen.

Derartige Bescheinigungen dienen in erster Linie Kreditinstituten als Unterlage zur Beurteilung der Gesamtkosten eines Bauvorhabens oder einer Immobilie und der Bonität des Schuldners.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Wenden.

Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht, verfügbar unter dem Menüpunkt „Finanzen”, entnommen werden.

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