Sonstige Steuern

Zusätzlich zu den Grundbesitzabgaben gibt es auch noch anderweitige Steuern. Diese umfassen die Gewerbesteuer und die Vergnügungssteuer. Sie werden jährlich durch Bescheide festgesetzt.

Nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes der Gewerbesteuer. Die eigentliche Besteuerung knüpft dabei an den Gewinn eines Unternehmens an.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen obliegt den Finanzämtern. Diese setzen unter Zugrundelegung der Steuererklärung den maßgeblichen Gewinn und den daraus resultierenden Gewerbesteuermessbetrag für das betreffende Veranlagungsjahr fest.

Der so genannte Gewerbesteuermessbescheid wird der zuständigen Kommune zugeschickt. Die zu zahlende Jahressteuer wird durch Multiplikation des Messbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz ermittelt und über den Gewerbesteuerbescheid geltend gemacht.

Im aktuellen Jahr beträgt der Gewerbesteuerhebesatz in der Gemeinde Wenden 417%.

Vergnügungssteuer wird im Wesentlichen für Spielapparate (Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte, Musikboxen) und für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art erhoben.
Steuergegenstand ist der (finanzielle) Aufwand für Vergnügungen. Erscheinungsformen der Vergnügungssteuer sind vor allem die Besteuerung von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen (Kartensteuer) und Spielautomaten (Spielgerätesteuer).

In der Gemeinde Wenden bemisst sich die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 2,8 v.H. des Spieleinsatzes.

Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht entnommen werden.

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