Auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Der Begriff "notwendiger Lebensunterhalt" umfasst den Bedarf eines Menschen an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.
"Hilfe zum Lebensunterhalt" kann Ihnen z.B. zustehen, wenn Sie kein Erwerbseinkommen haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind.
"Hilfe zum Lebensunterhalt" wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt - je nach Dauer der persönlichen Notlage der oder des Leistungsberechtigten. Auch der Umfang der "Hilfe zum Lebensunterhalt" richtet sich danach, was im Einzelfall erforderlich ist (=Bedarf).
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden. Dazu können Sie hier einen Termin vereinbaren oder sich telefonisch beraten lassen.