Grundbesitzabgaben

Der Begriff Grundbesitzabgaben umfasst Grundsteuern, Abfallgebühren, Abwassergebühren und die Hundesteuer. Die Gemeinde Wenden erteilt jährlich zum Jahresanfang einen Bescheid über die Grundbesitzabgaben an den offenkundigen Eigentümer des jeweiligen Grundstücks.

Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht entnommen werden.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer).

Berechnung:
Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet.
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B.
Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben. Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom zuständigen Finanzamt festgestellte Einheitswert.

Die Grundsteuerhebesätze betragen zurzeit für die Gemeinde Wenden
•    Grundsteuer A  215 v.H.
•    Grundsteuer B  400 v.H.

Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht entnommen werden.

Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde Wenden getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser.
 
Schmutzwasser:
Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
Als Schmutzwasser gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge.
Ausnahme: Nicht berechnet werden nachweisbar (geeichte Wasseruhr) verbrauchte und zurückgehalten Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (z.B. Pool-Befüllung, Gartenbewässerung).
Niederschlagswasser:
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
 
Als bebaute Grundstücksfläche gelten die Grundflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowie die durch Dachüberstände, Vordächer, Carports und sonstige Überdachungen überbauten Grundflächen. Dachflächen, deren Pflanzendecke dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt (Gründach), werden nur zur Hälfte als bebaute Fläche berücksichtigt.
 
Als befestigte Grundstücksfläche gelten die auf dem Grundstück betonierten, asphaltierten, plattierten, gepflasterten oder mit anderen Materialien versehenen Flächen (z.B. Zugänge, Zufahrten, Hofflächen, Kfz-Abstellplätze, Lagerplätze, Terrassen), soweit sie nicht bereits in den überbauten Flächen enthalten sind. Wasserteildurchlässige Flächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, werden nur mit 50 % als befestigte Fläche berücksichtigt.
 
Bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Flächen, die an eine Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage angeschlossen sind, werden nur mit 70 % der Flächen gebührenpflichtig veranlagt, sofern das Speichervolumen der Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage mindestens 2 m³ beträgt sowie je Quadratmeter angeschlossener Versiegelungsfläche (Dachteil- bzw. befestigte Flächen) ein Rückhaltevolumen von mindestens 30 Litern vorhanden ist und die Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage einen Notüberlauf in den Kanal aufweist.

Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht entnommen werden.

Zur Deckung der durch die Einrichtung "Abfallentsorgung" entstehenden Kosten muss die Gemeinde Wenden Gebühren erheben. Hierzu ist sie gesetzlich verpflichtet.

Bioabfall

  • 1,02 EUR/l

Restabfall

  • 1,17 EUR/l

Soweit Großmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1,1 m3 verwendet werden, sind folgende Gebühren zu entrichten:

  • wöchentliche Leerung    = 5.148,00 EUR

  • 2-wöchentliche Leerung = 2.574,00 EUR

  • 4-wöchentliche Leerung = 1.287,00 EUR

  • 8-wöchentliche Leerung = 643,50 EUR

Sperrgut/Altholzabfuhr

  • 30,00 EUR pro Abfuhr bis maximal 4 cbm

Sozialbonus:

  • 5,00 EUR 

Teilkompostierer:

  • 30,00 EUR

Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht entnommen werden.

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet, steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in seinem Haushalt bei der Gemeinde anzumelden. Die gleiche Frist gilt im Falle der Abmeldung des Hundes.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, 

  • die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflosen Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, aG oder H besitzen.

  • die als Rettungshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben.

  • die als Therapiehunde in sozialen Einrichtungen oder zur Therapie von Kranken oder Behinderten eingesetzt werden.

  • die aus einem Tierheim oder Tierschutzverein nachweislich übernommen wurden.

Die Steuerbefreiung gilt für das Jahr, indem der Hund übernommen wurde und das darauffolgende Kalenderjahr.

Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für Hunde, 
die zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten Wohnhaus entfernt oder von landwirtschaftlichen Anwesen, die mehr als 400 m von nächsten Ortsteil entfernt liegen, angeschafft werden.
deren Besitzer Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II beziehen.

Die Steuer beträgt jährlich:
wenn:

  • nur ein Hund gehalten wird 65,00 Euro je Hund

  • zwei Hunde gehalten werden 90,00 Euro je Hund

  • drei oder mehr Hunde gehalten werden 108,00 Euro je Hund

bei gefährlichen Hunden gilt:

  • ein Hund 300,00 Euro

  • wenn zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 400,00 Euro je Hund

Die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen können dem Ortsrecht entnommen werden.

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