Untersuchungsberechtigungsschein

Allgemeine Informationen
Minderjährige Berufsanfänger ab dem 15. Lebensjahr, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor der ersten Aufnahme einer Beschäftigung (z.B. Ausbildung) ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Untersuchung vorlegen.

Untersuchungsberechtigungsscheine werden zu folgenden Zwecken ausgestellt:

  • Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Erste Nachuntersuchung nach § 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Weitere Nachuntersuchungen nach § 34 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • Außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. 

Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Jugendlichen selbst oder die sorgeberechtigten Personen. 

Voraussetzungen

  • Der/Die Jugendliche hat seinen/ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Wenden
  • Der/Die Jugendliche ist zwischen 15 und 17 Jahre alt
  • Der/Die Jugendliche beabsichtigt eine Beschäftigung aufzunehmen
  • Die Beschäftigung ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate (z.B. Ferienjob, Schülerpraktikum)

Online-Antrag
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann mit Hilfe der Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises digital beantragt werden. 

Antrag im Einwohnermeldeamt
Sofern der Antrag online nicht möglich ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin im Einwohnermeldeamt. Der Untersuchungsberechtigungsschein mit dem Erhebungsbogen wird Ihnen dann im Bürgerbüro ausgehändigt. 

gebührenfrei

Kontakt

Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 312
Hauptstraße 75
57482 Wenden

Öffnungszeiten
Tag
Montag:07:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:07:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag:07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag:07:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Einwohnermeldeamt zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr geschlossen.

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