Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung NRW

Für bestimmte Vorhaben in Bereichen, für die ein qualifizierter Bebauungsplan gilt, besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW.

Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von 

  • Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4,
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.

Für das Freistellungsverfahren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Vorhaben muss sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes befinden.
  • Die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen eingehalten werden.
  • Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung, Ausnahme oder Befreiung.
  • Die Erschließung muss gesichert sein.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Das Vorhaben muss allen anderen öffentlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW).

Die erforderlichen Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung sind bei der Gemeinde Wenden online einzureichen.

Bauantrag
Baugenehmigung

Kontakt

Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 608
Hauptstraße 75
57482 Wenden

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

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