Wiederannahme eines Namens

Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann erklären, dass er anstelle seines Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Beurkundung der Erklärung durch das Standesamt
Die namensrechtlichen Erklärungen können in allen Standesämtern beurkundet werden. Sie werden wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt förmlich entgegennimmt. War die Eheschließung in Deutschland oder wurde die Ehe nachträglich in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister führt. Ist die Ehe nicht in Deutschland registriert, nimmt das Standesamt am Wohnsitz eines der Ehegatten in Deutschland, ersatzweise am gewöhnlichen Aufenthalt, beim Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts das Standesamt I in Berlin die Erklärung entgegen.

Nachweis der Namensänderung
Über die Namensänderung stellt das zuständige Standesamt Bescheinigungen aus. Die Standesämter teilen Namensänderungen den Meldebehörden mit, die ihrerseits weitere Behörden informieren.

Kontakt

Standesbeamter und Personalratsvorsitzender

Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 314
Hauptstraße 75
57482 Wenden

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

Standesbeamtin und Gleichstellungsbeauftragte

Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 319
Hauptstraße 75
57482 Wenden

Öffnungszeiten
Tag
Montag:8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag:8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
×