Auskunftssperre bei Melderegisteranfragen

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass die Meldebehörde Ihrer Wohnortgemeinde nur nach erfolgter Anhörung eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.

Das Bundesmeldegesetz fordert für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Bedeutung von schutzwürdigen Interessen ist im Kontext mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit zu sehen. Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist es hilfreich, wenn bereits gegebene Gefährdungen bzw. die Gefahrenprognose ausführlich beschrieben werden.

Tipp
Für die folgenden Fälle in denen Sie nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern möchten, reicht es aus, wenn Sie Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Bei einem solchen Widerspruch ist keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich. Dies ist der Fall bei:

  • Adressbuchverlage
  • Religionsgesellschaften
  • Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
  • die Bundeswehr

Hierfür existiert ein separates Antragsverfahren.

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