Erlaubnis für einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse

Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilien-häusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ist einem Hund bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

Die zuständige Behörde kann für Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen im Alter von 24 Monaten auf Antrag (formlos) eine Befreiung von der Maulkorbpflicht und Leinenpflicht erteilen, wenn der Nachweis einer Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (Veterinäramt) erbracht ist. Gemäß § 10 Absatz 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

Für Hunde, die das Alter von 24 Monaten noch nicht erreicht haben, kann eine befristete Ausnahme von der Anleinpflicht und Maulkorbtragepflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (zum Beispiel Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird.

Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen sind auch nach Erteilung einer Befreiung der Leinenpflicht / Maulkorbtragepflicht an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
  • außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
     

Gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen darf eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit) erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund bestimmter Rassen sicher zu halten und zu führen. Die Nachweise sind der Ordnungsbehörde zusammen mit einem Passbild vorzulegen.

Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine Person ist unzulässig.

Gefährlicher Hund

Kontakt

Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 318
Hauptstraße 75
57482 Wenden
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 308
Hauptstraße 75
57482 Wenden
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

×