Im Gewerbezentralregister sind Bußgeldentscheidungen gegen Gewerbetreibende sowie die Versagung und der Widerruf von Gewerbeerlaubnissen eingetragen. Auf Antrag erhält jede Person (natürliche oder juristische Person) Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, soweit sie seine Person oder seinen Gewerbebetrieb betreffen.
Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem GZR bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (Ordnungsamt / Gewerbebehörde) beantragen. Der Antrag kann nur persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter unter Vorlage des Personalausweises / Passes gestellt werden. Die Antragstellung durch eine andere (bevollmächtigte) Person oder sogar telefonisch ist nicht möglich!
Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ebenfalls bei der zuständigen Meldebehörde (Ordnungsamt / Gewerbebehörde). Die Antragstellung hat persönlich durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder der Personenvereinigung zu erfolgen. Auch hier ist eine telefonische Beantragung sowie eine Vertretung durch einen Bevollmächtigen nicht zulässig! Der gesetzliche Vertreter hat der Meldebehörde seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Bei der Antragstellung ist daher stets ein aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.
Bei der Beantragung des GZR ist der Verwendungszweck der Auskunft anzugeben (für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde).
Im Normalfall wird die Auskunft grundsätzlich an den Antragsteller versandt. Wird die Auskunft allerdings unmittelbar zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, bei der z. B. ein Gewerbeerlaubnisantrag gestellt worden ist, ist der Antragsgegenstand, das Aktenzeichen und die Anschrift dieser Behörde anzugeben. Der Gewerbezentralregisterauszug wird dann automatisch dort hin versendet.
Falls die zuständige Gewerbebehörde nicht persönlich aufgesucht werden kann, ist auch die Übersendung des Antrages auf dem Postweg möglich. Die schriftliche Antragstellung setzt allerdings voraus, dass der Antrag persönlich unterschrieben ist und das der zuständigen Behörde eine beglaubigte Unterschrift des Antragstellers vorliegt (Die Behörde wird in der Regel auf die Beglaubigung der Unterschrift verzichten, wenn ihr die Richtigkeit der Daten, die Vertretungsmacht und die Echtheit der Unterschrift bekannt sind). Außerdem ist dem Antrag eine Kopie des Personalausweises bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der Nachweis über die Vertretungsmacht beizufügen.
Die Auskunft selbst wird nicht von der Gewerbebehörde erteilt, sondern vom Bundesamt für Justiz – Dienststelle Bundeszentralregister - in Bonn und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister