Leichenpass

Beförderungen von Leichen über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach dem Bestattungsgesetz NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der vom Ordnungsamt des Sterbeortes ausgestellt wird.

  • Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung eines Sterbefalles oder einer Genehmigung nach dem Ordnungsbehördengesetz
  • Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau

Kontakt

Standesbeamter und Personalratsvorsitzender

Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 314
Hauptstraße 75
57482 Wenden

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Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
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Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

Standesbeamtin und Gleichstellungsbeauftragte

Rathaus der Gemeinde Wenden
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