Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/extension/service/call/03670a07-609f-48d6-a245-f22d392a6fb0
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
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Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
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Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
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Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
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https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
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Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
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https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
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Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
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https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
A - H: Frau Klein
I - Z: Frau Schneider
https://portal.kommunale.it/wenden/externe-services/call/95
https://www.wenden.de/rathaus-service/dienstleistungen-a-z/detailseite/dienstleistung/show/wohngeld
Wohngeld
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.
Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Wenden stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke. Ebenfalls können Sie die Formulare online abrufen.
Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Empfänger*innen der folgenden Transferleistungen, sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Leistungen des ALG II und Sozialgeld nach dem SGB II
- Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
- Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
- Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterhkunft und Heizung nach dem SGB II
- von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ob für Sie grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen besteht, sollte in einem vorhergehenden Gespräch geklärt werden.
Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
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Fachdienst Soziales
- Anschrift
-
001
Hauptstraße 75
57482
Wenden
Fachdienst Soziales
Montag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
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-
001
Hauptstraße 75
57482
Wenden
214
- Telefon
- 02762 406-428
- E-Mail
- l.klein@wenden.de
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Dienstag
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Hauptstraße 75
57482
Wenden
215
- Telefon
- 02762 406-215
- E-Mail
- k.schneider@wenden.de