Beratung zur Eheschließung mit Auslandsbeteiligung

Wenn Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sind vor einer beabsichtigten Eheschließung in Deutschland einige Besonderheiten zu beachten.

Als Ausländerin oder Ausländer benötigen Sie für die Eheschließung in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates. Bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließungen kommt es nämlich darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Deshalb ist es ratsam, wenn Sie frühzeitig einen Beratungstermin im Standesamt wahrnehmen. In dem ausführlichen Beratungsgespräch erhalten Sie nähere Informationen über sämtliche erforderliche Unterlagen die das Standesamt von Ihnen für die Prüfung der Ehevoraussetzungen benötigt. 

Bei der Anmeldung zur Eheschließung prüft das Standesamt neben den Angaben zur Person, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten oder des Verlobten eventuell Ehehindernisse ergeben. 

War jemand von Ihnen schon einmal im Ausland verheiratet und/oder wurde dort geschieden, ist möglicherweise die förmliche Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung für den deutschen Rechtsbereich erforderlich. 

Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erforderlich, da sich die Ehevoraussetzungen dann nach deutschem Recht richten. 

Ihr Standesamt in Deutschland beantragt nicht die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, sondern Sie müssen diese selbst bei der in ihrem Heimatland hierfür zuständigen Stelle beantragen.

Sie müssen dem Standesamt fremdsprachige Urkunden mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorlegen, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtlich anerkannte Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat.

Zusätzlich kann für ausländische Urkunden eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation) nötig sein. Das Standesamt informiert Sie darüber, ob das in Ihrem Fall wegen des Herkunftslands erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Eine Ehe kann in Deutschland erst ab einem Alter von 18 Jahren eingegangen werden (auch wenn dies bei Ausländerinnen und Ausländern nach dem Heimatrecht schon früher möglich ist)
  • wenn Sie Ausländerin oder Ausländer sind, können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein

Nicht zulässig sind:

  • die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie (Eltern und ihre Kinder), Geschwistern und Halbgeschwistern
  • wenn ein Partner oder eine Partnerin das Adoptivkind des oder der Anderen ist, müssen Sie vor der Eheschließung das Adoptivverhältnis auflösen lassen (bei Ausländerinnen und Ausländern können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein)
  • eine Doppelehe
  • Eine zuvor eingegangene Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstiges gerichtliches Urteil aufgelöst sein; gleiches gilt für eine zuvor eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Die Scheidung einer im Ausland geschlossenen früheren Ehe muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird (Ausnahmen gelten für die meisten Staaten der EU)

Hinweise

Besitzt bereits eine der die Eheschließung beabsichtigenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig vor der Eheschließung eingehend zu informieren. Das gilt auch wenn die betreffende Person zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Informationen über die von Ihnen in einem solchen Fall zu beachtenden Besonderheiten erhalten Sie bei den Standesämtern (in Form von Beratungsgesprächen, Merkblättern, per Telefon und über das Internet).

Bei einigen Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen müssen Sie eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden im Herkunftsstaat durchführen lassen. Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.

Wenn Sie nach der Mitteilung über die Zulässigkeit Ihrer Eheschließung - egal aus welchen Gründen - nicht innerhalb von 6 Monaten heiraten, aber weiterhin heiraten wollen, müssen Sie nochmals die Eheschließung anmelden. Das Standesamt muss dann eine erneute - wiederum gebührenpflichtige - Prüfung des Vorliegens der Ehevoraussetzungen durchführen. In aller Regel ist in einem solchen Fall auch erneut kostenpflichtig ein aktuelles Ehefähigkeitszeugnis des Herkunftsstaats des oder der ausländischen Verlobten beizubringen.

Verfahrensablauf

Die Eheschließung in Deutschland mit einem Ausländer oder Ausländerin verläuft folgendermaßen:

  • Sie melden sich mit Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner persönlich zur Eheschließung an
  • ist einer von Ihnen verhindert, kann die Eheschließung auch allein angemeldet werden; dazu müssen Sie von der abwesenden Person schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung)
  • sind Sie beide aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie die Eheschließung schriftlich anmelden oder einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen; die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von Ihnen beiden unterschrieben sein
  • die Eheschließung müssen Sie bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; diese Mitteilung ist 6 Monate gültig
  • Sie können die Ehe innerhalb dieses Zeitraums von 6 Monaten vor jedem Standesamt in Deutschland schließen
  • Sie können auch in einem anderen Standesamt heiraten als dort, wo Sie sich angemeldet haben; Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen werden mit dem Prüfungsergebnis an das Standesamt geschickt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll

Fristen

Gültigkeitsdauer der Mitteilung über die zulässige Eheschließung: 6 Monate

Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: EUR 66 Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder außerhalb der Amtsräume des Standesamts (ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines oder einer Erklärenden): EUR 66 - 120 Verwaltungsgebühr für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer oder eine Ausländerin: EUR 40 mögliche Auslagen: Dolmetscherleistungen Kosten für die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses des Herkunftslandes der oder des ausländischen Verlobten (zum Beispiel anfallende Reisekosten, eventuelle Rechtsanwaltskosten, im Ausland zu entrichtende Gebühren) Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.

  • gültiger Personalausweis oder Pass
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate)
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  • Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Verlobten aus dem Heimatstaat
  • erforderlichenfalls weitere Unterlagen (beispielsweise eine Einbürgerungsurkunde)
  • für fremdsprachige Urkunden: zusätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, die von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer beziehungsweise einer in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin erstellt und beglaubigt wurden
  • für ausländische Urkunden: oft wird eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation) erforderlich
  • Eheschließende aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden: Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich; den Antrag hierfür geben Sie in Ihrem Standesamt bei der Anmeldung der Eheschließung ab; für die Erteilung selbst ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes zuständig, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde; das Gericht klärt mit dem Standesamt, welche weiteren Unterlagen Sie im Einzelfall dem Gericht vorzulegen haben
  • Dolmetscher*in: Sollte niemand von Ihnen beiden die deutsche Sprache beherrschen, ist es notwendig, dass Sie eine dolmetschende Person mitbringen: Gerne kann diese Aufgabe auch durch eine befreundete Person übernommen werden.

Kontakt

Standesbeamter und Personalratsvorsitzender
Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 314
Hauptstraße 75
57482 Wenden
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

Standesbeamtin und Gleichstellungsbeauftragte
Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 319
Hauptstraße 75
57482 Wenden
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Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

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