Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder unterliegen vorrangig dem deutschen Recht, wie Asylberechtigte, heimatlose Ausländer*innen, ausländische und anerkannte Geflüchtete und Staatenlose und möchten im Ausland heiraten? Dann müssen Sie sich zunächst beim ausländischen Standesamt informieren, welche Unterlagen dafür notwendig sind.
Es gibt Länder, in denen Sie neben den Urkunden nur eine Familienstandsbescheinigung benötigen. Die Familienstandsbescheinigung ist die erweiterte Meldebescheinigung. Sie beinhaltet neben Ihrer Meldeadresse, Ihre Staatsangehörigkeit und Ihren Familienstand. Sie erhalten sie im Bürgerbüro.

In einigen Ländern benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Diese Urkunde bestätigt dem ausländischen Standesamt, dass nach deutschem Recht keine Ehehindernisse gegen Ihre Eheschließung vorliegen. Aus diesem Grunde benötigen wir die Unterlagen beider Verlobten.
Wenn Sie beide deutsche Staatsangehörige sind, Ihren Hauptwohnsitz in Wenden haben oder zuletzt hatten, volljährig sind, noch nicht verheiratet oder verpartnert waren, benötigen wir für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses folgende Unterlagen:

Benötigt werden

  • Personalausweis oder Reisepass
    Sie müssen für das Ehefähigkeitszeugnis Ihre gültigen Ausweise vorlegen. Sollten Sie das Ehefähigkeitszeugnis vom Ausland aus beantragen, genügt eine beglaubigte Passkopie.
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters
    Sollten Sie in Deutschland geboren sein oder sollte Ihre Geburt bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet worden sein, benötigen Sie eine beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters. Sie erhalten sie bei dem Standesamt Ihres Geburtsortes. Wenn Sie im Ausland geboren sind, benötigen Sie entweder eine vollständige Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache oder eine internationale Geburtsurkunde, die die deutsche Sprache enthält. In der Geburtsurkunde müssen Ihre Eltern aufgeführt sein. Die Übersetzung muss durch eine*n Dolmetscher*in oder eine*n Übersetzer*in erfolgen. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

Einige spezielle Anforderungen und Hinweise
Es gibt Fälle, in denen weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Punkte gut durch, damit Ihre Nachweise vollständig sind:

  • Sollte jemand von Ihnen nicht in Wenden gemeldet sein, so benötigen Sie eine neue erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe Ihres Familienstandes. Die Bescheinigung wird von der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes in Deutschland ausgestellt.
  • Wenn Sie bereits verheiratet gewesen sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Ablichtung des Eheregisters Ihrer letzten Ehe mit Auflösungsvermerk. Wenn Sie bereits verpartnert gewesen sind, benötigen Sie zusätzlich die Partnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk. Die Ablichtung aus dem Eheregister erhalten Sie beim Standesamt Ihres Heiratsortes. Die Ablichtung aus dem Partnerschaftsbuch erhalten Sie bei dem Standesamt oder der Behörde, wo Ihre Partnerschaft eingetragen wurde. Ist Ihre Ehe oder Partnerschaft erst vor kurzem aufgelöst worden, so dass die Auflösung noch nicht im Eheregister beziehungsweise Partnerschaftsbuch eingetragen ist, reicht neben der Ablichtung des Eheregisters oder der Partnerschaftsurkunde auch ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk aus.
  • Sollte Ihre Eheschließung oder Eheauflösung im Ausland erfolgt sein, nutzen Sie bitte die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgesprächs.

Mit Auslandsbeteiligung
Sollte Ihr*e Verlobte*r nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, lassen Sie sich bitte unbedingt von uns vorab persönlich beraten.

Die Gebühr beträgt 40,00 EUR. Besitzt jemand von Ihnen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, beträgt die Gebühr 66 Euro. Die Gebühr für die erweiterte Meldebescheinigung des Wendener Wohnsitzes beträgt 9 Euro. Des Weiteren können Portokosten anfallen, wenn Sie sich im Ausland aufhalten und Ihnen das Ehefähigkeitszeugnis übersandt werden muss.

Kontakt

Standesbeamter und Personalratsvorsitzender
Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 314
Hauptstraße 75
57482 Wenden
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

Standesbeamtin und Gleichstellungsbeauftragte
Rathaus der Gemeinde Wenden
Raum: 319
Hauptstraße 75
57482 Wenden
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Tag
Montag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Zur Mittagszeit ist das Rathaus zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geschlossen.

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